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Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand
• Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand (§§ 138 ff., 539, 539 a ASVG, §§ 3, 5 EFZG)
ecolex 3/2002, 195 - 198: Artikel von Adalbert Spitzl.
Ausgangspunkt des Artikels dürfte die Tendenz sein, dass in manchen Unternehmen v. a. bei Arbeitern im Falle des Krankenstandes das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird, damit der Arbeitgeber kein Krankenentgelt bezahlen muss, sondern der Arbeitnehmer Krankengeld von der GKK erhält. Die GKK hält diese Vorgangsweise für missbräuchlich. Demgegenüber meint der Autor, dass eine einvernehmliche Auflösung grundsätzlich auch von der GKK zu akzeptieren ist, es sei denn, dass es den Arbeitsvertragsparteien am erforderlichen Beendigungswillen fehlt und ausschließlich eine Abdingung der entgeltrechtlichen Folgen des Krankenstandes beabsichtigt ist.