VfGH 12.10.2005, B588/05
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
Rechtssatz | Anzumerken ist, dass der Antragsteller mit seinem Vorbringen, es sei ihm sowohl aus terminlichen als auch aus krankheitsbedingten (ambulante Strahlentherapie täglich ab 14 Uhr bis zum ) Gründen unmöglich gewesen, mit einem Rechtsanwalt einen Termin zu vereinbaren und einen entsprechenden Schriftsatz vorzubereiten, kein - für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderliches - seine Dispositionsfähigkeit ausschließendes Ereignis dartut (vgl VfSlg 16526/2002). |
Norm | ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger |
Rechtssatz | Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als Pensionist ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1141 bezieht. Zudem ist er Eigentümer einer Wohnung (mit rund 35 m²). Er verfügt über einen Bausparvertrag mit einem angesparten Betrag in der Höhe von rund € 400. Der Einschreiter ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten. Die Voraussetzung zur Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters - auch bei Berücksichtigung des negativen Kontostandes in Höhe von € 1200 sowie von ferner bestehenden Schulden in Höhe von insgesamt € 1170 und der monatlichen Kosten für die Eigentumswohnung in Höhe von rund € 121 - nicht vor. |
Entscheidungstext
Leitsatz
Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozesshandlung (Einbringung der Beschwerde) nach Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit Beschluss vom , B588/05-2, - zugestellt am - wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer Wien vom im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Einschreiters ab.
Mit einem am beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Antrag begehrt der Antragsteller nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid.
Da das VfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §149 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden; danach ist zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.
Der Antragsteller hat es jedoch verabsäumt, gleichzeitig mit seinem Schriftsatz auch die versäumte Prozesshandlung (Einbringung der Beschwerde) nachzuholen.
Der Antrag war daher, ohne dass der Verfassungsgerichtshof das Vorliegen der sonstigen Prozessvoraussetzungen zu prüfen hatte, zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 13.265/1992, ).
Dies konnte gemäß §33 letzter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Anzumerken ist, dass der Antragsteller mit seinem Vorbringen, es sei ihm sowohl aus terminlichen als auch aus krankheitsbedingten (ambulante Strahlentherapie täglich ab 14 Uhr bis zum ) Gründen unmöglich gewesen, mit einem Rechtsanwalt einen Termin zu vereinbaren und einen entsprechenden Schriftsatz vorzubereiten, kein - für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderliches - seine Dispositionsfähigkeit ausschließendes Ereignis dartut (vgl. VfSlg. 16.526/2002).
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers
Spruch
Der von R D, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer Wien vom , GZ ..., wird a b g e w i e s e n.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den oben näher bezeichneten Bescheid der Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer Wien. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als Pensionist ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1141 bezieht. Zudem ist er Eigentümer einer Wohnung (mit rund 35 m²). Er verfügt über einen Bausparvertrag mit einem angesparten Betrag in der Höhe von rund € 400. Der Einschreiter ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB , 2.4.2004 B397/04).
Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens-und Vermögensverhältnissen des Einschreiters - auch bei Berücksichtigung des negativen Kontostandes in Höhe von € 1200 sowie von ferner bestehenden Schulden in Höhe von insgesamt € 1170 und der monatlichen Kosten für die Eigentumswohnung in Höhe von rund € 121 - nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG abzuweisen.
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | 17667 |
Schlagworte | VfGH / Wiedereinsetzung |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:2005:B588.2005 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-84400