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ASoK 6, Juni 2002, Seite 181

Sozialversicherung der Gesellschafter

Die Gesellschafter der einzelnen Gesellschaftsformen haben auf dem Gebiet der Sozialversicherung einen unterschiedlichen Stellenwert

Mag. Wolfgang Müller

Vielfach ist es noch unklar, ob und wo ein bestimmter Gesellschafter in der Sozialversicherung pflichtversichert ist. Der nachstehende Artikel gibt einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen.

1. Personengesellschaften

1.1 Offene Handelsgesellschaften und offene Erwerbsgesellschaften

Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) sind alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.

Voraussetzung ist, dass die entsprechende Gesellschaft Mitglied einer Wirtschaftskammer ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn sie Träger eines Gewerberechtes ist.

Jeder Gesellschafter erhält einen eigenen Einkommensteuerbescheid, wobei das Einkommen der OHG oder OEG entsprechend dem Anteil an der Gesellschaft auf die einzelnen Gesellschafter aufgeteilt wird.

Beispiel:

Eine OEG besteht aus zwei Gesellschaftern mit je 50 % Gesellschaftsanteil. Das Einkommen der OEG wird zu je 50 % auf die beiden Gesellschafter aufgeteilt. Für den einzelnen Gesellschafter ist dieser 50%ige Anteil Ausgangspunkt für die Bildung der Beitragsgrundlage.

Die einzelnen Gesellschafter sind in der Kranken- und Pensionsv...

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