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VfGH 14.03.2011, B504/11

VfGH 14.03.2011, B504/11

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Arbeitsrecht
VfGG §85 Abs2 / Familienförderung
Rechtssatz
Folge

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für 2004.

Aufhebung des §18 Abs1 Z1 KinderbetreuungsgeldG mit E v , G184/10 ua, und Ausspruch, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

Daraus ergibt sich auch für den Antragsteller, dass der von ihm angefochtene Bescheid betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse jedenfalls aufzuheben sein wird. Unter diesen Umständen wäre der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller jedenfalls als unverhältnismäßiger Nachteil anzusehen. Keine entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen.

Ebenso: B354/11 vom selben Tag sowie B504/11, B v .

Entscheidungstext

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des T F, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. F M, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom , Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit oben genanntem, im Instanzenzug ergangenem Bescheid wurde die Berufung des Antragstellers gegen einen Bescheid betreffend die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 abgewiesen.

2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Antragssteller aus, dass zwingende öffentliche Interessen der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig nicht entgegen stünden und aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung auch dritten Personen keine Nachteile erwüchsen. Hingegen wäre mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller ein erheblicher und unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, da er insgesamt den Betrag von € 4.969,96 zurückzuzahlen hätte.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende vffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G184-195/10, §18 Abs1 Z1 KBGG als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Daraus ergibt sich auch für den Antragsteller, dass der von ihm angefochtene Bescheid betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse jedenfalls aufzuheben sein wird. Unter diesen Umständen wäre der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragssteller jedenfalls als unverhältnismäßiger Nachteil anzusehen (vgl. ). Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Zusatzinformationen


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Normen
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Arbeitsrecht
VfGG §85 Abs2 / Familienförderung
Sammlungsnummer
******
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebende
ECLI
ECLI:AT:VFGH:2011:B504.2011
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-84331