VfGH 14.03.2011, B354/11
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages VfGG §85 Abs2 / Abgaben VfGG §85 Abs2 / Arbeitsrecht VfGG §85 Abs2 / Familienförderung |
Rechtssatz | Folge Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für 2004. Aufhebung des §18 Abs1 Z1 KinderbetreuungsgeldG mit E v , G184/10 ua, und Ausspruch, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Daraus ergibt sich auch für den Antragsteller, dass der von ihm angefochtene Bescheid betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse jedenfalls aufzuheben sein wird. Unter diesen Umständen wäre der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller jedenfalls als unverhältnismäßiger Nachteil anzusehen. Keine entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen. Ebenso: B354/11 vom selben Tag sowie B504/11, B v . |
Entscheidungstext
Spruch
Dem in der Beschwerdesache des A H, ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J L, Dr. E W, Mag. C O, Dr. H N und Mag. H G, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit oben genanntem, im Instanzenzug ergangenem Bescheid wurde die Berufung des Antragstellers gegen einen Bescheid betreffend die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 als unbegründet abgewiesen.
2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen offenkundig nicht entgegen stünden und aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung auch dritten Personen keine Nachteile erwüchsen. Vielmehr wäre durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller ein erheblicher und unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, zumal er aktuell lediglich Arbeitslosengeld beziehe und für Ehefrau und Kinder sorgepflichtig sei, die Betriebskosten des Hauses von ihm zu bestreiten und nicht unbeträchtliche Darlehenszahlungen von ihm zu tätigen seien.
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheids für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G184-195/10, §18 Abs1 Z1 KBGG als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Daraus ergibt sich auch für den Antragsteller, dass der von ihm angefochtene Bescheid betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse jedenfalls aufzuheben sein wird. Unter diesen Umständen wäre der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller jedenfalls als unverhältnismäßiger Nachteil anzusehen (vgl. ). Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Zusatzinformationen
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Normen | VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages VfGG §85 Abs2 / Abgaben VfGG §85 Abs2 / Arbeitsrecht VfGG §85 Abs2 / Familienförderung |
Sammlungsnummer | ****** |
Schlagworte | VfGH / Wirkung aufschiebende |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:2011:B354.2011 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-84078