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ASoK 5, Mai 2002, Seite 176

OGH: Abfertigung / Erfolgsprämie

1. Der Entgeltbegriff des § 23 AngG ist weit auszulegen, erfährt jedoch im Abfertigungsrecht insofern eine Einschränkung, als der Durchschnittsverdienst als das für den letzten Monat gebührende Entgelt sich aus den mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch nicht in jedem Monat wiederkehrenden Bezügen, aber doch aus den in größeren Zeitabschnitten oder nur einmal im Jahr zur Auszahlung gelangenden Entgeltbeträgen zusammensetzt. Gewinnbeteiligungen und Erfolgsprämien können unter dem Gesichtspunkt der Regelmäßigkeit betrachtet in die Berechnungsgrundlage der Abfertigung einbezogen werden.

2. Gelegenheitsentgelt, aber auch einmalige Beträge, die im Hinblick auf die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung oder als Belohnung für einen besonderen Erfolg mangels einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung bezogen werden, sind nicht unter den Entgeltbegriff des § 23 Abs. 1 AngG zu subsumieren.

3. Ob die dem Arbeitnehmer in Aussicht gestellte Gesamt-Erfolgsprämie aus Anlass der Abwicklung der Produktion und der Teilbetriebsstilllegung in mehreren Teilprämien für erfolgreiche unterschiedliche Leistungen im Rahmen der Abwicklung zerlegt und ausgezahlt wurde, ob dem eine Tätigkeit in einem Zeitraum von rund ei...

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