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ASoK 5, Mai 2002, Seite 175

OGH: Entlassung / Unverzüglichkeit

1. Eine Entlassung ist unverzüglich auszusprechen. Bei zweifelhaftem Sachverhalt ist der Arbeitgeber verpflichtet, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. Die Rechtsnatur dieses Erfordernisses der Unverzüglichkeit ist eine den die Entlassung aussprechenden Arbeitgeber belastende Aufgriffsobliegenheit, deren Verletzung zum Untergang des Entlassungsrechtes im konkreten Fall ohne Rücksicht darauf führt, ob die Entlassung ansonsten gerechtfertigt ist oder nicht.

2. Interne Streitigkeiten zwischen den Geschäftsführern rechtfertigen nicht, dass der Arbeitnehmer, dem ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen wird, übergebührlich lange über seinS. 176 weiteres Schicksal im Unklaren gelassen wird. Die erst mehr als zwei Wochen nach den entsprechenden Andeutungen ausgesprochene Entlassung ist daher verfristet.

3. Durch die Äußerung eines leitenden, mit Personalaufgaben betrauten Mitarbeiters gegenüber einer kündigungswilligen Arbeitnehmerin „sollen sie (der Arbeitgeber) halt in Konkurs gehen, ist mir doch egal" wird der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit i. S. d. § 27 Z 1 AngG verwirklicht. Es ist nämlich gerade Aufgabe eines Person...

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