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VwGH: Ordensleute / Rezeptgebühr
• Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr gem. § 136 Abs. 5 ASVG liegen im Falle von Ordensleuten nur dann vor, wenn die soziale Schutzbedürftigkeit mangels Versorgungspflicht des Ordens zu bejahen ist und jeweils die Höhe des Bezuges der Ordensleute den Richtsatz gem. den §§ 292, 293 ASVG nicht übersteigt. - (§ 136 Abs. 5 ASVG)
(, 0012-8)