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Arbeitsvertragsübernahme ist auch ohne Betriebsübergang möglich
• Arbeitsvertragsübernahme ist auch ohne Betriebsübergang möglich (§§ 1376 f. ABGB)
OGH 8 Ob A 308/01 d, LV aktuell 3/2002, 9 f.
Eine Arbeitsvertragsübernahme ist auch ohne Betriebsübergang möglich. Dazu ist eine Einigung zwischen „altem Arbeitgeber", „neuem Arbeitgeber" und Arbeitnehmer notwendig. Die Übernahme der Vordienstzeiten sowie der bisher entstandenen Ansprüche (Urlaub, Abfertigung) S. 169sowie die Arbeitsvertragsübernahme muss in derartigen Fällen mit dem betroffenen Arbeitnehmer vereinbart sein. Von einer Novation kann man in diesem Fall nicht sprechen.
Anmerkung: Diese Entscheidung ist aus Arbeitgebersicht positiv. Bislang haben vorsichtige Berater bei Konzernversetzungen oder bloßen Ummeldungen von einer Firma in die andere immer davor gewarnt, dass der Arbeitnehmer beim alten Arbeitgeber die Abfertigung geltend machen könnte. Die Entscheidung zeigt, wie dieses Problem entschärft werden kann. Anzumerken ist jedoch, dass die beim neuen Arbeitgeber ausbezahlte Abfertigung steuerlich - soweit sie auf die Zeiten beim alten Arbeitgeber zurückgeht - nur eine freiwillige Abfertigung (§ 67 Abs. 6 EStG) darstellt.