Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 5, Mai 2002, Seite 155

Änderungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

In Kraft seit 1. 1. 2002 auf Grund des Arbeitnehmerschutz-Reformgesetzes

Dr. Renate Novak

Mit sind die Novellen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) und des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG)auf Grund des Arbeitnehmerschutz-Reformgesetzes (ANS-RG) in Kraft getreten:

Im ArbIG entfielen jene Regelungen, die mit den Grundsätzen einer modernen, kundenorientierten Verwaltung nicht mehr in Einklang standen (Begleitpflicht, Vorladung zur Vernehmung). Gleichzeitig wurde der Ermessensspielraum der Arbeitsinspektion zur Ankündigung von Kontrollen ausgeweitet. Bei geringfügigen Übertretungen kann im Wiederholungsfall statt sofortiger Strafanzeige nun eine Fristverlängerung zur Mängelbehebung erfolgen. Bei geringfügigsten Maßabweichungen von bautechnischen Arbeitsstättenregelungen ist innerhalb bestimmter Toleranzgrenzen von einer Strafanzeige überhaupt abzusehen.

Im ASchG wurden u. a. Unterweisung, Arbeitsschutzausschuss und Aushangpflicht neu geregelt. Die bisher geltenden Mindesteinsatzzeiten wurden durch ein gefahrenangepasstes dreistufiges System der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung („Präventionszeiten") ersetzt, unter bestimmten Voraussetzungen ist nun auch die Tätigkeit sonstiger Fachleute einrechenbar, ebenso alle Folgeevaluierungen. Zusätzlich sind bestimmte Mel...

Daten werden geladen...