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Konsequenzen der Verfassungswidrigkeit des pauschalierten Dienstgeberbeitrages für geringfügig Beschäftigte
Beseitigung dieser unverständlichen Bestimmung mit Wirksamkeit vom 31. 3. 2003
Was von vielen bereits angekündigt wurde, ist jetzt eingetreten. Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmung im § 53 a ASVG über den pauschalierten Dienstgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte als verfassungswidrig aufgehoben.
Gesetzliche Ausgangslage
Gemäß § 53 a ASVG hat der Dienstgeber einen pauschalierten Beitrag für bei ihm tätige geringfügig Beschäftigte, deren Entgelt zusammen die eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG übersteigt (2002: € 452,31), in der Höhe von 17,8 % der Entgelte aller bei ihm geringfügig Beschäftigten zu bezahlen. Die Beiträge werden am Ende eines Kalenderjahres eingehoben. Da jedoch die geringfügig Beschäftigten selbst, wenn das ihr einziges Beschäftigungsverhältnis ist, keine Beiträge zu bezahlen haben, werden durch die einseitige Ablieferung des Dienstgeberbeitrages auch keine Leistungen begründet.
Der pauschale Dienstgeberbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:
3,85 % Krankenversicherung, 1,4 % Unfallversicherung und 12,55 % Pensionsversicherung.
Gemäß § 19 a ASVG können sich Geringfügige selbst versichern, wenn sie nicht pflichtversichert sind. Die Selbstversicherung besteht in der Kranken- und Pensionsversicherung und kostet im Jahre 2002 € 42,54 monatlich. Der geringfügig B...