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ASoK 4, April 2002, Seite 136

VwGH: Haftung des Geschäftsführers

1. In Abänderung seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr die Auffassung, dass unter „den Vertretern auferlegten Pflichten" i. S. d. § 67 Abs. 10 ASVG in Ermangelung weiterer, in den gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich normierter Pflichten des Geschäftsführers im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese in § 111 ASVG i. V. m. § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs. 2 ASVG umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen sind.

2. Der Verwaltungsgerichtshof ist an eine gem. § 63 Abs. 1 VwGHG der Behörde überbundene Rechtsauffassung in der Weise auch selbst gebunden, dass er auch durch einen verstärkten Senat nicht von ihr abgehen kann. Eine solche Bindung wird in der Rechtsprechung teils hinsichtlich jener Fragen angenommen, die der Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung seines aufhebenden Erkenntnisses bilden - wie jene von Prozessvoraussetzungen -, teils nur hinsichtlich jener Fragen, die im Vorerkenntnis ausdrücklich behandelt wurden.

3. Eine Bindung, die der Bedachtnahme auf das Erkenntnis des verstärkten Sen...

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