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VwGH: Versicherungspflicht / Sonderzahlungen
• 1. Gemäß § 49 Abs. 2 ASVG sind Sonderzahlungen Bezüge i. S. d. Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie z. B. ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld.
• 2. Unter Bezug, den der Kollektivvertrag Innendienst an einigen Stellen auch als „Gehalt" bezeichnet, ohne damit etwas anderes zu meinen, wird erkennbar die Gegenleistung für die Erbringung der jeweils vereinbarten Arbeitsleistungen in der normalen Arbeitszeit - wie der Ausschluss von Überstundenentgelten und Leistungsentgelten aus dem Begriff des Bezuges in § 13 Abs. 4 Kollektivvertrag Innendienst zeigt - verstanden. Dieser wenngleich als Gehalt bezeichnete Bezug ist demnach auch Grundlage der Berechnung der Sonderzahlungen in § 14 Abs. 2 Kollektivvertrag Innendienst.
• 3. Zu diesen Gegenleistungen für die Erbringung der jeweils vereinbarten Dienste zählen letztlich auch die sog. „abbaufähigen Zulagen", Schreibzulagen sowie Akademiker- oder Maturantenzulagen. Sie sind somit in die Bemessung der Sonderzahlungen i. S. d. § 14 Abs. 2 Kollektivvertrag-Innendienst einzubeziehen. - (§ 49 Abs. 2 ASVG, § 14 Abs. 2 des Kollektivvertrages für Angestellte des Innendienstes der Versic...