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ASoK 4, April 2002, Seite 134

VwGH: Pflege behindertes Kind

1. Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft i. S. d. § 18 a Abs. 3 liegt auch dann vor, wenn das behinderte Kind zwar von Montag Früh bis Freitag Nachmittag internatsmäßig untergebracht ist, an den Wochenenden, den über das gesetzliche Maß hinausgehenden Ferien sowie im jederzeit unvorhersehbaren Krankheitsfall von der Mutter zu Hause betreut wird.

2. Die Voraussetzungen des § 18 a ASVG liegen lediglich dann nicht vor, wenn das - in einem dem Gesetz entsprechenden Ausmaß behinderte - Kind in einem solchen zeitlichen Ausmaß in einer Einrichtung untergebracht ist, dass von einem gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil, der sich in der verbleibenden Zeit seiner Pflege widmet, nicht mehr gesprochen werden kann. - (§ 18 a ASVG)

„Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage nimmt die Frage der pensionsversicherungsrechtlichen Berücksichtigung der Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes durch einen Elternteil ihren Ausgang von der Tatsache, dass die Mutter bzw. der Vater eines solchen Kindes (in der Regel wird es die Mutter sein), sofern sie bzw. er sich ausschließlich und allein seiner Pflege widmet, aus diesem Grund nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit auch...

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