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ASoK 4, April 2002, Seite 134

VwGH: Versicherungspflicht / Entgelt

1. Zum Entgelt nach § 49 Abs. 1 ASVG zählen nicht nur die Geld- und Sachbezüge, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat (Anspruchslohn), sondern auch die Geld- und Sachbezüge, die der Dienstnehmer darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Dass dabei nur der jeweils höhere Betrag der Beitragsgrundlage zu Grunde zu legen wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

2. Im Geltungsbereich eines Kollektivvertrages ist die Zulässigkeit vertraglicher Disposition zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Ansehung der dort geregelten Mindestentgelte nicht gegeben. Diese Mindestentgelte sind in der Regel in Geldbeträgen festgelegt und insoweit daher auch zwingend in Geld zu entrichten.

3. Ob der Marktwert der vom Dienstgeber tatsächlich gewährten Naturalbezüge - im vorliegenden Fall die Privatnutzung eines Firmen-PKWs - im Ergebnis höher ist als der Teil des Barentgelts, an dessen Stelle die Sachbezüge geleistet werden sollten, ist daher nicht entscheidend. - (§ 49 Abs. 1 ASVG)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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