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ASoK 4, April 2002, Seite 133

OGH: Heimarbeitervertrag / Umwandlung

Wird ein typischer Heimarbeitervertrag in einen echten Arbeitsvertrag umgewandelt oder umgekehrt, so ist eine völlige Änderung des Hauptgegenstandes und daher eine Novation anzunehmen. Es tritt somit eine Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses i. S. d. § 1377 ABGB ein und es entsteht der Abfertigungsanspruch. - (§ 1377 ABGB, § 23 AngG, § 27 b Abs. 5 HeimArbG)

„Entscheidend ist nun, ob es zu einer ‚Beendigung' des Heimarbeitsverhältnisses i. S. d. § 27 b Abs. 1 HeimArbG gekommen ist. Konkret haben hier die Parteien vereinbart, dass die Klägerin nicht mehr als Heimarbeiterin zu Hause, sondern als normale Arbeitnehmerin im Betrieb der Beklagten arbeiten soll. Dies stellt sich als Änderung der vertraglichen Vereinbarung dar. Nach § 1377 ABGB wird jedoch bei einer Umänderung i. S. d. § 1376 ABGB, also einer ‚Novation', bei der sich Rechtsgrund oder Hauptgegenstand ändern, ein Neuerungsvertrag geschlossen, bei dem die vorherige Hauptverbindlichkeit ‚aufhört' und die neue zugleich ihren Anfang nimmt.

[...] Damit wird die Frage entscheidend, ob hier eine Novation im Sinne des Gesetzes vorliegt, ob sich also der Hauptgegenstand oder der Rechtsgrund geändert haben. Dies ist jedoch im Hinblick darauf, dass das Beschäftigungsverhältnis ein...

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