Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kindererziehungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat und die VO (EWG) 1408/71
Berücksichtigung der Erziehungszeiten, die vor dem EWR-Beitritt Österreichs liegen, innerhalb des § 227 a Abs. 3 ASVG
Mit Urteil vom stellte der EuGH fest, dass es mit der VO (EWG) 1408/71 nicht vereinbar sei, wenn bei der Feststellung der Versicherungszeiten in der Altersversicherung Zeiten der Kindererziehung gem. § 227 a Abs. 3 ASVG dann keine Berücksichtigung finden, wenn sie vor der Anwendbarkeit der VO 1408/71 in Österreich - also vor dem - zurückgelegt wurden.
1. Ausgangssachverhalt
Die Antragstellerin, Frau Kauer, ist österreichische Staatsangehörige. Sie hat drei Kinder, die 1966, 1967 und 1969 geboren wurden. Von 1960 bis 1964 war sie in Österreich beschäftigt. 1970 verlegte sie mit ihrer Familie den Wohnsitz nach Belgien, wo sie keiner Erwerbstätigkeit nachging und auch zu keinem System der sozialen Sicherheit Beiträge leistete. Nach ihrer Rückkehr nach Österreich war sie wieder erwerbstätig und legte ab September 1975 wieder Versicherungszeiten in der Pflichtversicherung zurück.
Mit Bescheid vom stellte die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten im Ergebnis fest, dass bei der Berechnung der zu berücksichtigenden Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung die Zeiten der Kindererziehung von der Geburt des ersten Kindes bis zum Umzug nach Belgien als Ersatzzeiten gem. § 227 a Abs. 1 und 3 ASVG zu berücksicht...