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ASoK 4, April 2002, Seite 113

Die Frau in der Sozialversicherung

Auch bei Fehlen einer eigenen Pflichtversicherung ist die Frau im Bereich der Sozialversicherung in vielfacher Hinsicht verankert

Mag. Wolfgang Müller

Die folgenden Ausführungen betreffen nur jene Frauen, welche keine eigene Pflichtversicherung haben. Solche Frauen sind den Männern in Ansehung des Beitrags- und Leistungsrechtes vollkommen gleichgestellt. Alle anderen haben, da sie ja keine Beiträge leisten, nur eingeschränkte Ansprüche auf dem Gebiet der Sozialversicherung.

Krankenversicherung

In der Krankenversicherung können Frauen als Angehörige eines Versicherten gelten, wenn die Angehörigeneigenschaft vorliegt. Gemäß § 123 ASVG bzw. § 83 GSVG gelten der Ehegatte, die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und Wahlkinder, die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten, die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist, die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, und die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich gepflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht, als Angehörige. Kinder und Enkel gelten in der Regel nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige.

Als Angehöriger gilt auch der Lebensgefährte, wenn die Lebensgemeinschaft mindestens 10 Monate ...

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