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Zur freiwilligen Verlängerung der Karenzzeit für Mütter bzw. Väter
Die vom Arbeitgeber gewährte Verlängerung der Karenzzeit verursacht Kosten, die bei der gesetzlichen Karenzzeit nicht entstehen können
Mit der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes wurden im Arbeitsrecht eher wenige Änderungen vorgenommen. Insbesondere kann die Karenzzeit wie bisher höchstens bis zum vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Das Kinderbetreuungsgeld steht jedoch einem Elternteil bis zum vollendeten 30. Lebensmonat des Kindes zu. Bezieht der andere Elternteil für mindestens 6 Monate das Kinderbetreuungsgeld, so kann es insgesamt für 36 Monate bezogen werden. Eine Anpassung der gesetzlichen Karenzzeit nach § 15 Abs. 1 MSchG bzw. § 2 Abs. 1 VKG an die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes wurde nicht geregelt. Einige Arbeitnehmer, die Kinderbetreuungsgeld beziehen, ersuchen nun ihren Arbeitgeber um eine Vereinbarung über die Verlängerung der Karenzzeit bis zum Ende des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes. Im Folgenden werden die erheblichen Nachteile einer solchen Vereinbarung für den Arbeitgeber erörtert.
1. Gesetzliche Karenzzeit
Für die Dauer der gesetzlichen Karenzzeit sind ausdrückliche gesetzliche Regelungen bezüglich der Anrechnung dieser Zeit auf bestimmte Ansprüche vorhanden. Im Einzelnen gibt es folgende diesbezügliche Regelungen:
1.1 Sonderzahlungen
Nach § 15 f Abs. 1 MSchG behält die Arbeitnehmerin (der Arbeitnehmer n...