Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 2, Februar 2002, Seite 044

Juristische Person hat im Verwaltungsstrafverfahren gegen ihre Organe Parteistellung

Verstärkter Senat des VwGH: Wenn Mithaftung, dann auch Parteistellung

Dr. Lukas Stärker

Der VwGH hat sich im November 2000mit der Frage befasst, ob juristische Personen bei Verwaltungsstrafverfahren gegen ihre Organe Parteistellung haben. Dies wurde bis dato von der Judikatur verneint, was dadurch besondere Brisanz erlangte, dass die juristische Person für die über ihre Organe verhängten Geldstrafen stets zur ungeteilten Hand mithaftet.

Nunmehr bejahte der VwGH erstmals die Parteistellung und folgte damit einer langjährigen Forderung der jüngeren juristischen Literatur.

1. Sachverhalt

Beschwerdeführer ist eine GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen mehrerer Übertretungen des AuslBG zur Zahlung von 1,530.000 S verurteilt wurde. Nach Rechtskraft des Bescheides stellte die erstinstanzliche Behörde gemäß § 9 Abs. 7 VStG - wonach u. a. juristische Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haften - fest, dass die nunmehr beschwerdeführende GmbH für die im Verwaltungsstrafverfahren über ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer verhängten Geldstrafen zur ungetei...

Daten werden geladen...