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ASoK 1, Jänner 2002, Seite 31

OGH: Dienstordnung Ärzte bei SV-Trägern

1. Die DO. B für die Ärzte und Dentisten bei den österreichischen Sozialversicherungsträgern hat den Charakter eines Kollektivvertrages.

S. 322. Alle Bestimmungen in Kollektivverträgen betreffend den Zugang zur Beschäftigung, die Beschäftigung, Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind, soweit sie für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten des EWR sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen, nichtig.

3. Der in § 13 Abs. 1 Z 3 lit. a DO.B enthaltene Zusatz „Sofern der Arzt während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft ... besessen hat" hat bei der ansonsten gebotenen Anrechnung der Wehrdienstzeiten unbeachtet zu bleiben. - (§ 13 Abs. 1 Z 3 DO.B für die Ärzte und Dentisten bei den österreichischen Sozialversicherungsträgern, Art. 7 Abs. 4 der VO Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft vom )

„Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend Zugang zur Beschäftigung, Beschäftigung, Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts wegen nichtig, soweit sie für Arbeitnehmer, die Sta...

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