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ASoK 1, Jänner 2002, Seite 029

OGH: Ausgleichszulage / Familienrichtsatz

Gegen die Regelung über den so genannten Familienrichtsatz für die Ausgleichszulage gemäß §§ 149 Abs. 2 und 150 Abs. 1 lit. a, sub lit. aa GSVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. - (§§ 149 Abs. 2, 150 Abs. 1 GSVG)

„Der erkennende Senat hat schon wiederholt (z. B. SSV-NF 11/4; 6/141 m. w. N. u. a.) darauf hingewiesen, dass es sich bei der Ausgleichszulage um keine Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Fürsorge-(Sozialhilfe-)Charakter handelt, die zusammen mit der Pension, dem aus übrigen Einkünften erwachsendenS. 030 Nettoeinkommen und den gemäß § 294 ASVG (§ 151 GSVG) zu berücksichtigenden Beträgen das Existenzminimum des Pensionsberechtigten (und des mit ihm zusammen lebenden Ehepartners) sichern soll. Im Bereich des ASVG wurde durch die 29. ASVG-Novelle (BGBl. Nr. 31/1973) ein eigener Familienrichtsatz für Ehepaare geschaffen, dessen Anwendung vom Bestehen eines gemeinsamen Haushalts, also von dem Zusammenleben der Ehegatten in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, abhängig gemacht wird (Binder, Probleme der pensionsrechtlichen Ausgleichszulage, ZAS 1981, 89 ff. [90]). Seine Schaffung stand im Zusammenhang mit der ebenfalls neuen Bestimmung des § 292 Abs. 2 ASVG (entspricht § 149 Abs. 2 GSVG), wonach das Nettoeinkommen der im gemeinsame...

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