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ASoK 1, Jänner 2002, Seite 029

OGH: Pensionsversicherung

1. § 107 ASVG normiert, dass der Sozialversicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern hat, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgeblicher Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt.

2. Der Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gemäß § 107 ASVG besteht schon bei leicht fahrlässiger Verletzung der Meldevorschrift des § 40 ASVG.

3. Jeder Anspruch mit Einkommenscharakter, der einem Pensionsberechtigten auf vertraglicher oder gesetzlicher Basis zusteht, ist bei der Prüfung des Anspruches auf Ausgleichszulage grundsätzlich wie ein tatsächliches Einkommen zu berücksichtigen.

4. Einkünfte aus Zins bringend angelegten Kapitalien bewirken grundsätzlich eine Einkommensänderung und unterliegen der Meldepflicht - unabhängig davon, ob in der Aufforderung zur Bekanntgabe der „sonstigen Einkünfte" und der unter dieser Rubrik im Fragebogen beispielsweise angeführten Einkunftsarten Vermögenszinsen gesondert genannt sind.

5. Selbst wenn die Meldung deshalb unterlassen wird, weil der Versicherte oder...

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