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ASoK 1, Jänner 2002, Seite 027

VwGH: Vollversicherung / Dienstnehmer

1. Für den Ausschluss des für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses i. S. d. § 4 Abs. 2 ASVG konstitutiven Merkmals der persönlichen Abhängigkeit eines Beschäftigten genügt es, wenn der Beschäftigte entweder zur Zuziehung einer Hilfskraft ohne weitere Verständigung des Vertragspartners befugt ist oder eben berechtigt ist, sich generell vertreten zu lassen.

2. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Falle der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z. B. im Falle einer Krankheit oder eines Urlaubes, oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen.

3. Neben der vertraglichen Gestaltung der Beschäftigung ist entscheidend, wie diese konkret ausgeübt wurde, also ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Beschäftigung die genannten Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwogen haben.

4. Als Ausdruck der persönlichen Abhängigkeit eines Beschäftigten ist seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalte...

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