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ASoK 1, Jänner 2002, Seite 026

VwGH: Pflichtversicherung / Treueprämien / Sonderzahlungen

1. Unter Sonderzahlungen i. S. d. § 49 Abs. 2 ASVG sind nicht nur solche Geld- und Sachbezüge zu verstehen, die dem pflichtversicherten Dienstnehmer (Lehrling) in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen tatsächlich zukommen, sondern entweder Geld- und Sachbezüge, auf die er aus dem Dienst-(Lehr-)verhältnis in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen Anspruch hat, ohne Rücksicht darauf, ob sie überhaupt oder in der gebührenden Höhe zukommen, oder die er darüber hinaus in diesen Zeiträumen auf Grund des Dienst-(Lehr-)verhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten tatsächlich erhält.

2. Aus der Regelung des § 12 b des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie, wonach Zuschläge bzw. Zulagen, die mangels gegenteiliger fachkollektivvertraglicher Regelung als Entgeltteile in die Berechnungsgrundlage des 13. und 14. Monatsgehaltes einzubeziehen sind, kann nicht geschlossen werden, dass andere als dort genannte Bezüge von der Einbeziehung in das 13. und 14. Monatsgehalt ausgeschlossen sind, weil sich die Bestimmung nur auf kollektivvertraglich gewährte Leistungen bezieht und sie deren Einbeziehung in die Berechnung der Sonderzahlungen anordnet.

S. 0273. Die vom Arbeitgeber in der ...

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