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ASoK 1, Jänner 2002, Seite 25

Neue Mitteilungspflicht ab 1. 1. 2002 zu beachten

Dr. Wolfgang Höfle

Neue Mitteilungspflicht ab zu beachten (§ 109 a EStG)

BGBl. II Nr. 417/2001 vom .

Der Bundesminister für Finanzen hat per Verordnung angeordnet, dass Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts von bestimmten Personengruppen folgende Punkte an das (Umsatzsteuer-)Finanzamt mitzuteilen haben:

- Name, Anschrift, Versicherungsnummer (Geburtsdatum),

- Art der erbrachten Leistung,

- Kalenderjahr der Leistung des Entgelts,

- Geleistetes Entgelt und die darauf entfallende Umsatzsteuer.

Die Meldung hat für folgende Personengruppen zu erfolgen: Aufsichtsratsmitglieder, Bausparkassen- und Versicherungsvertreter, Stiftungsvorstände, Vortragende/Lehrende/Unterrichtende, Kolporteure/Zeitungszusteller, Privatgeschäftsvermittler, öffentlich-rechtliche Funktionäre, sowie freie Dienstnehmer, die der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen. Die Mitteilung kann nur dann für eine Person entfallen, wenn die Entgeltsumme (inkl. Reisekostenersätzen) unter 900 A pro Kalenderjahr und bei jeder Einzelleistung unter 450 A liegt. Die Mitteilung hat bis 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen (bei grundsätzlich vorgesehener elektronischer Übermittlung bis Ende Februar des Folgejahres). Eine Kopie der Mitt...

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