Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 1, Jänner 2002, Seite 025

Neue Mitteilungspflicht ab 1. 1. 2002 zu beachten

Dr. Wolfgang Höfle

Neue Mitteilungspflicht ab zu beachten (§ 109 a EStG)

BGBl. II Nr. 417/2001 vom .

Der Bundesminister für Finanzen hat per Verordnung angeordnet, dass Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts von bestimmten Personengruppen folgende Punkte an das (Umsatzsteuer-)Finanzamt mitzuteilen haben:

- Name, Anschrift, Versicherungsnummer (Geburtsdatum),

- Art der erbrachten Leistung,

- Kalenderjahr der Leistung des Entgelts,

- Geleistetes Entgelt und die darauf entfallende Umsatzsteuer.

Die Meldung hat für folgende Personengruppen zu erfolgen: Aufsichtsratsmitglieder, Bausparkassen- und Versicherungsvertreter, Stiftungsvorstände, Vortragende/Lehrende/Unterrichtende, Kolporteure/Zeitungszusteller, Privatgeschäftsvermittler, öffentlich-rechtliche Funktionäre, sowie freie Dienstnehmer, die der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen. Die Mitteilung kann nur dann für eine Person entfallen, wenn die Entgeltsumme (inkl. Reisekostenersätzen) unter 900 A pro Kalenderjahr und bei jeder Einzelleistung unter 450 A liegt. Die Mitteilung hat bis 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen (bei grundsätzlich vorgesehener elektronischer Übermittlung bis Ende Februar des Folgejahres). Eine Kopie der Mitt...

Daten werden geladen...