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Kinderbetreuungsgeld
• Kinderbetreuungsgeld
Durchführungserlass zum KBGG: BMSG , 52 4400/332-V/2/01 (Volltext abrufbar unter: www.lvaktuell.at: Rubrik Topthemen, Arbeitsrecht, Karenz und Kindergeld).
S. 25Der überaus umfangreiche Erlass enthält auch einige Aussagen zur Zuverdienstgrenze: Alle sonstigen Bezüge gemäß § 67 EStG (unabhängig von der Art der Besteuerung) und steuerfreien Einkünfte bleiben beim Gesamtbetrag der Einkünfte außer Ansatz. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können aber nicht abgezogen werden.
Überraschend sind die Aussagen zum Verzicht ausgefallen (zu § 2 Abs. 7 KBGG): „Da die Auszahlung grundsätzlich mit dem ersten Werktag des Folgemonats in die Wege geleitet wird, muss die Verzichtserklärung spätestens bis einen Tag davor beim zuständigen KV-Träger eingelangt sein (Datum des Eingangsstempels)."
Bemerkenswert ist dabei zunächst, dass die Krankenversicherungsträger in manchen Fällen innerhalb eines Tages reagieren müssen. Überraschend ist aber auch Folgendes: Das Kindergeld wird im Nachhinein ausbezahlt, z. B. das Jänner-Kinderbetreuungsgeld Anfang Februar. Der Kindergeldbezieher kann nach der Erlassaussage also bis Ende Jänner warten, um seinen allfälligen Verzicht mitzuteilen, also bis zu einem Zeitpun...