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ASoK 1, Jänner 2002, Seite 24

Ab 1. 1. 2002 wieder Neuregelung bei Arbeitskräfteüberlassung

Dr. Wolfgang Höfle

Ab wieder Neuregelung bei Arbeitskräfteüberlassung (§§ 2, 7 KommStG)

Abgabenänderungsgesetz 2001 (BGBl. I Nr. 144/2001), , abrufbar unter: www.bmf.gv.at: Rubrik Steuern.

Der inländische Überlasser ist ab wieder Schuldner der Kommunalsteuer. Bei ausländischen Überlassern bleibt es bei der bisherigen Regelung (Beschäftiger ist Steuerschuldner). Inländischer Überlasser ist ein Unternehmer, der eine inländische Betriebsstätte unterhält, von der aus die Arbeitskräfte überlassen werden.

Für inländische Überlasser ändert sich aber frühestens ab u. U. die erhebungsberechtigte Gemeinde. Die Gemeinde des Beschäftigerbetriebes erhält dann die Kommunalsteuer, wenn die überlassene Arbeitskraft mehr als sechs volle Kalendermonate an ein bestimmtes in der Gemeinde befindliches Unternehmen überlassen wird. Arbeitsunterbrechungen (z. B. krankheits-, wetter-, urlaubsbedingt), die nicht mindestens einen vollen Kalendermonat andauern, bleiben dabei unberücksichtigt. Im Falle der Überlassung an ein anderes Unternehmen beginnt die Sechs-Monats-Frist neu zu laufen, auch wenn sich die Unternehmensleitung des neuen Beschäftigers in derselben Gemeinde befindet. In welcher B...

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