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ASoK 1, Jänner 2002, Seite 23

GSVG-Krankenversicherung: Optionsmodell, Kostenanteil

Dr. Wolfgang Höfle

GSVG-Krankenversicherung: Optionsmodell, Kostenanteil (§§ 85 a, 86 GSVG)

26. GSVG-Novelle, SV Aktuell Nr. 6/Dezember 2001, 1 f.

Bis Ende 2001 waren nur jene Versicherten geldleistungsberechtigt, deren Beitragsgrundlage in der Höchstbeitragsgrundlage lag oder die einen Höherreihungsantrag gestellt hatten. Geldleistungsberechtigung bedeutet, dass man generell als Privatpatient gilt, die Arzt- und Krankenhauskosten vorstrecken muss und später einen Ersatz durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erhält. Da dieser Ersatz nicht vollständig ist, schließen Geldleistungsberechtigte in der Regel auch eine private Krankenzusatzversicherung ab.

Ab 2002 ist das Leistungsangebot der GSVG-Krankenversicherung insofern flexibler, als der Versicherte - ohne Rücksicht auf die Höhe seiner GSVG-Beitragsgrundlage - selbst wählen kann, ob er geld- oder sachleistungsberechtigt sein will. In beiden Fällen ist aber ein Zusatzbeitrag zu entrichten. Die Wahl kann sich nur auf Arztbesuche oder auch nur auf die Sonderklassebehandlung im Krankenhaus beziehen. Die einmal getroffene Entscheidung soll grundsätzlich für ein Kalenderjahr gelten.

Die gewerbliche Krankenversicherung darf ab 2002 vom „starren" Kostenan...

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