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Beitragsfreiheit von Sondergebühren bei Ärzten
• Beitragsfreiheit von Sondergebühren bei Ärzten (§ 49 Abs. 3 Z 26 ASVG)
59. ASVG-Novelle.
Mit dieser Novelle wird auf die Rechtsprechung des VwGH reagiert (siehe ASoK 2001, 297) und eine Gleichstellung mit der steuerlichen Beurteilung vorgenommen. Somit werden die an Ärzte zu leistenden Sondergebühren vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen.
Anmerkung: Nach dem Gesetzestext setzt die Beitragsbefreiung voraus, dass diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden.