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Gefahren-, Gesundheits- und Sittlichkeitsschutz für Kinder und Jugendliche
Gefahrenevaluierung auch nach dem KJBG
1. EinleitungDas Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) enthält im Abschnitt 3 in den §§ 23 bis 25 unter dem Titel „Schutzvorschriften für Jugendliche" u. a. spezielle Regelungen über den Gefahren-, Gesundheits- und Sittlichkeitsschutz von Kindern und Jugendlichen. Im Zuge der KJBG-Novelle 1997 wurden auch die einschlägigen Regelungen der EU-Richtlinie 94/33/EG des Rates vom über den Jugendarbeitsschutz (EU-Jugendarbeitsschutz-RL 93/44) im KJBG umgesetzt. Der dreiteilig strukturierte Schutz umfasst die Bereiche Gefahrenevaluierung, Unterweisung und Jugendlichenuntersuchungen, die in der Folge kurz dargestellt werden.
Trotz des Titels „Schutzvorschriften für Jugendliche" umfasst der Anwendungsbereich dieses Abschnitts auch Kinder, da § 2 Abs. 2 Z 1 KJBG festlegt, dass „die Abschnitte 3 bis 5" des KJBG auch für Kinder, die nach Vollendung der Schulpflicht in einem Lehrverhältnis, Ferial- oder Pflichtpraktikum tätig werden, anzuwenden sind.
2. Gefahrenevaluierung nach dem KJBG
§ 23 KJBG verpflichtet die Dienstgeber unter dem Titel „Gesundheits- und Sittlichkeitsschutz" in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 2 der EU-Jugendarbeitsschutz-RL 93/44 zur Ermittlung - und Beurteilung - der für
- die Sicherheit,
- die Ge...