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Novelle des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes durch das Arbeitnehmerschutz-Reformgesetz
Klarstellungen zu Auslegungsfragen in der Baustellenpraxis
Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)hat seit seinem In-Kraft-Treten verschiedentlich Anlass zu Fehlinterpretationen und Auslegungsfragen in der Praxis gegeben, vor allem zur erforderlichen Qualifikation von Koordinator/innen und deren Bestellung. Derartige Unklarheiten werden nun durch eine Novelle klargestellt und gleichzeitig Praxiserleichterungen durch Beschränkung und Konkretisierung einzelner Bauherren- bzw. Koordinatorenpflichten geschaffen (z. B. Inhalt von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und Unterlage für spätere Arbeiten). Für Baustellen, auf denen nur Arbeitnehmer/innen eines Arbeitgebers tätig werden, soll die Evaluierung den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ersetzen können. Die BauKG-Novelle ist im Rahmen des Arbeitnehmerschutz-Reformgesetzes (ANS-RG), das gleichzeitig auch das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) ändert, mit in Kraft getreten.
Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) gilt seit und setzt die zwingenden Mindestvorschriften der Baustellen-Richtlinie 92/57/EWG um. Die Pflichten der Bauherren (Auftraggeber) nach BauKG treten zu den Arbeitgeberpflichten nach dem Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (Arbeitnehmerschutzgesetz - ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, und der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl. Nr. 340/1994, ...