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Montagezulage bei Arbeitskräfteüberlassung?
• 1. § 10 Abs. 1 dritter Satz AÜG bestimmt, dass bei der Beurteilung der Angemessenheit des Entgelts für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu nehmen ist. Dies bedeutet, dass für die Zeit der Überlassung grundsätzlich die Entgeltbestimmungen eines Beschäftiger-Kollektivvertrages Anwendung zu finden haben, ein im Überlasserbetrieb in Geltung stehender Kollektivvertrag aber - außer für Zeiten der Nichtüberlassung - dann relevant ist, wenn der Beschäftiger-Kollektivvertrag ein niedrigeres Entgeltniveau aufweist.
• 2. Der Entgeltbegriff des § 10 Abs. 1 AÜG umfasst jene Leistungen nicht, welche der Arbeitnehmer als Ersatz für einen im Interesse des Arbeitgebers getätigten Aufwand erhält.
• 3. Die in Abschnitt VIII des Kollektivvertrages für das Eisen und Metall verarbeitende Gewerbe unter Punkt 1-4 geregelte Entfernungszulage ist eine echte Aufwandsentschädigung, die als Abgeltung für jene Mehrkosten gedacht ist, welche insbesondere dadurch anfallen, dass Mahlzeiten auswärts eingenommen werden müssen.
• 4. Bei der Montagezulage i. S. d. Abschnittes VIII Punkt 5 des Kollektivvertr...