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Betriebsvereinbarungen mit ehemaligen Arbeitnehmern
Der g, eine wesentliche Entscheidung im Falle von Betriebsvereinbarungen mit ehemaligen Arbeitnehmern getroffen. Im Folgenden ist der Inhalt kurz wie folgt wiedergegeben:
Soweit auf Grund von Betriebsvereinbarungen an ehemalige Arbeitnehmer ein Sozialversicherungskostenersatz für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung (Pensions- und Krankenversicherung) gezahlt wird, ist der Ersatz zwar nicht nach § 290 EO unpfändbar, jedoch der Exekution gemäß § 291 Abs. 1 Z 4 entzogen. Darauf ist vom Drittschuldner bei Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag Bedacht zu nehmen. Der Drittschuldner darf jedoch die Beitragsleistungen des Verpflichteten nur so weit abziehen, als sie der Finanzierung von Leistungen dienen, die nach Art und Umfang jenen der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen. Das ist im Einschränkungsbeschluss zu verdeutlichen.