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ASoK 12, Dezember 2001, Seite 408

OGH: AZ von Lenkern / Stehzeiten

1. „Stehzeiten", über die der Arbeitnehmer nach seinem Belieben disponieren kann und sich in keiner Weise für seinen Arbeitgeber bereithalten muss, sind - gleichgültig, ob man sie als Ruhepause nach § 11 AZG, als Lenkpause nach § 15 AZG, als Wartezeit oder als Freizeit qualifiziert, keine Arbeitszeit.

S. 4092. Dessen ungeachtet sind diese Stehzeiten in die Einsatzzeit i. S. d. § 16 AZG einzubeziehen. - (§§ 2 und 16 AZG)

„Da die Arbeitszeit von Lenkern nicht nur von Lenkpausen, sondern oft auch durch andere Pausen unterbrochen wird, würde die erlaubte Tagesarbeitszeit oft erst lange nach ihrem Beginn enden und die tägliche Ruhezeit entsprechend später beginnen. Um dem entgegenzuwirken, hat das AZG den Begriff der Einsatzzeit eingeführt und diese ebenfalls - soweit hier von Interesse - mit 12 Stunden (§ 16 Abs. 2 AZG) begrenzt. Sie umfasst nach § 16 Abs. 1 AZG ‚die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen'. Zur Arbeitszeit zählen nicht nur Lenkzeiten, sondern auch sonstige Arbeitszeiten des Lenkers, inklusive Zeiten der Arbeitsbereitschaft. Zu den Arbeitszeitunterbrechungen gehören insbesondere Lenk- und sonstige Ruhepausen, aber auch vorgezogene Teile einer Ruhezeit, wenn sie i. S. d. § 15 Abs. 3 AZG geteilt wurde. Es ...

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