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Dienstnehmereigenschaft eines Botenfahrers
• Dienstnehmereigenschaft eines Botenfahrers (§ 4 Abs. 2 ASVG)
, ARD 5245/6/2001.
Ein Kraftfahrer für einen Botendienst, der verpflichtet ist, Funkaufträge durchzuführen, und bei dem auch sonst die Merkmale persönlicher Abhängigkeit überwiegen, übt seine Tätigkeit auch dann in einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis aus, wenn er die Möglichkeit hat, einzelne an ihn ergehende Aufträge durch Abschalten des Funkgerätes zu verhindern.
Anm.:Anders wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Auftragnehmer die Möglichkeit hat, Aufträge sanktionslos abzulehnen, und damit über seine Arbeitskraft weitgehend selbst disponieren kann. Diesfalls läge m. E. kein echtes Dienstverhältnis vor, allerdings hat der VwGH in einem Erkenntnis bei Vorliegen besonderer Sachverhaltselemente (Weisungsgebundenheit hinsichtlich örtlicher und zeitlicher Gestaltung der angenommenen Aufträge, Eingliederung in das Berichtswesen des Unternehmers, Zur Verfügungstellung der Betriebsmittel durch das Unternehmen) eine fallweise Beschäftigung angenommen (Kurzkritik dazu in ASoK 1999, 236).