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ASoK 11, November 2001, Seite 348

Entspricht § 8 FSVG 1 heute noch dem Gleichheitsgebot der Verfassung?

Die unterschiedlichen Positionen zum aktuellen Gesetzesprüfungsverfahren

Mag. Esther Petridis

Bereits 1982 hat sich der VfGH mit der Frage der Verfassungskonformität des § 8 FSVG beschäftigt und den - im Gegensatz zu Gewerbetreibenden - höheren BS für Freiberufler bejaht. Im Jahr 1990 fielen die Ruhensbestimmungen, die im Erk. von 1982 als wesentliche sachliche Rechtfertigung für die Gleichheitskonformität angeführt wurden, weg. Trotzdem lehnte der neuerlich befasste VfGH 1995 mit Beschluss die Behandlung einer Beschwerde mit der Begründung ab, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die generelle Einbeziehung der NeuS (zu denen auch Freiberuflergruppen zählen) im Jahr 1998 in den Versicherungsschutz nach dem GSVG und die Entscheidung des VfGH zu § 27 GSVG im Jahr 2000, mit der die VFWI der unterschiedlichen BS von Gewerbetreibenden und NeuS festgestellt wurde, hat die Frage im Hinblick auf § 8 FSVG neuerlich aktualisiert.

Auf Grund von Bescheidbeschwerden - gestützt auf Art. 144 B-VG - von Apothekern und Ärzten, in denen die Aufhebung des in § 8 FSVG vorgesehenen BS wegen VFWI gefordert wird, hat der VfGH nun zum zweiten Mal von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungskonformität dieser Bestimmung eingeleitet. In diesem will der VfGH u. a. Gelegenheit zur Erörterung der Frage geben, ob sich die „B...

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