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ASoK 10, Oktober 2001, Seite 335

OGH: Vertragsbedienstete

1. Der Gesetzgeber des § 30 Abs. 5 und 6 VBG ist nicht den gleichen Einschränkungen unterworfen, wie diese für privatrechtliche Vereinbarungen bestehen. Daher kann auch der Rückersatz jener Ausbildungskosten verlangt werden, die nicht unmittelbar bessere Verdienstmöglichkeiten in anderen Unternehmen eröffnen.

2. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Gesetzgeber in § 30 Abs. 6 VBG eine pauschale Regelung zur Erfassung des Umfanges der Kosten einer auch im Interesse des Arbeitnehmers gelegenen Ausbildung getroffen hat. Gerade der im Zusammenhang mit dem VBG für den Arbeitnehmer bestehende höhere Bestandschutz rechtfertigt es, das Kündigungsrecht des Arbeitnehmers stärker einzuschränken.

3. Hinsichtlich der Frage der Aliquotierung der Ausbildungskosten ergibt sich kein Hinweis, dass der Gesetzgeber von der bereits vor der Erlassung der Bestimmung des § 30 Abs. 5 und 6 VBG bestehenden Judikatur des Obersten Gerichtshofes abweichen wollte. Vielmehr zeigt sich gerade aus der Formulierung des § 30 Abs. 6 VBG, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen ist, dass die im Grunde erfassten Ausbildungskosten bis zur Beendigung der acht bzw. fünf Jahre jedenfalls zur Gänze zurückzuzahlen wären.

4. Eine Europarechtswidrigkeit der Regelung des § 30 Abs. 6 VBG unter dem Aspekt der...

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