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Beitragsgrundlage bei ausschließlicher Naturalentlohnung
• Beitragsgrundlage bei ausschließlicher Naturalentlohnung (§ 49 ASVG)
-9.
Auch wenn der bewertete Sachbezug (hier: Firmen-PKW) höher ist als das kollektivvertragliche Mindestentgelt, ist Beitragsgrundlage im Sinne des ASVG sowohl das in Geldbeträgen festgelegte kollektivvertragliche Mindestentgelt als auch der gewährte Sachbezug.
Anmerkung: Um diese Beurteilung zu verhindern, müsste dem Dienstnehmer ein höherer Geldlohn ausbezahlt werden. Dieser wiederum müsste im Gegenzug für die PKW-Privatnutzung einen Kostenbeitrag an den Dienstgeber bezahlen. Anstelle dieser komplizierten Abwicklung erschien es dem Beschwerdeführer offenbar sinnvoller, den Sachbezugsvorteil gedanklich vom Barentgelt in Abzug zu bringen, um so von vornherein einen niedrigeren Geldlohn zu vereinbaren und somit banktechnische Hin- und Rücküberweisungen zu vermeiden.