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1x1 der Verwaltung im Wohnungseigentum
Durakovic/Rollett (Hrsg)

1x1 der Verwaltung im Wohnungseigentum

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5196-5

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1x1 der Verwaltung im Wohnungseigentum (1. Auflage)

S. 1634. Willensbildung

Im letzten Kapitel wird das Thema der Willensbildung im Wohnungseigentum präsentiert. Es wird näher erklärt, welche Formen der Willensbildung es gibt, wie die Mehrheit zu ermitteln ist sowie, was die einzelnen Wohnungseigentümer gegen die mangelhaften Beschlüsse unternehmen können.

Die Eigentümergemeinschaft kann in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Die Eigentümergemeinschaft ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit. Der Umfang ihrer Rechtsfähigkeit ist im § 18 Abs 1 und 2 WEG festgelegt. Die Wohnungseigentümer als Mitglieder der Eigentümergemeinschaft haben ihre Mitgliedschaftsrechte. Eines der wichtigsten Mitgliedschaftsrechte ist das Recht, bei der Entscheidungsfindung der Eigentümergemeinschaft mitzuwirken, auch Willensbildung genannt. Die Willensbildung der Wohnungseigentümer erfolgt durch Beschlussfassung, welche durch Abstimmung in der Eigentümerversammlung oder durch andere Art und Weise zustande kommt (zB Umlaufbeschluss, aber auch telefonische oder elektronische Beschlussfassung [per E-Mail oder Internet]). Der Grund, warum die gesetzliche Präferenz die Abstimmung in der Eigen...

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