1x1 der Verwaltung im Wohnungseigentum
1. Aufl. 2025
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S. 432. Verwalter und Verwaltung
Im folgenden Kapitel wird der Begriff der Eigentümergemeinschaft, der Verwaltung und des Verwaltungsvertrags näher erörtert. Darauf folgen die Rechten und vor allem die Pflichten des Verwalters. Als Rechtfolge der Verletzung der Pflichten des Verwalters wird die Haftung des Verwalters insbesondere durch Praxisbeispiele thematisiert.
2.1. Eigentümergemeinschaft, Verwaltung und Person des Verwalters
2.1.1. Eigentümergemeinschaft
Gemäß § 2 Abs 5 bilden alle Wohnungseigentümer die Eigentümergemeinschaft zur Verwaltung der Liegenschaft. Die Eigentümergemeinschaft ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit. Der Umfang ihrer Rechtsfähigkeit ist im § 18 Abs 1 und 2 festgelegt. Somit kann die Eigentümergemeinschaft (ausschließlich) in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Pflichten begründen sowie klagen und S. 44geklagt werden. Außerdem kann die Eigentümergemeinschaft die ihr abgetretenen Ansprüche (Unterlassungsansprüche sowie liegenschaftsbetreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche) der einzelnen Wohnungseigentümer im eigenen Namen geltend machen.
Bei einem Neubau k...