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ASoK 10, Oktober 2001, Seite 313

Betriebsrat ist ein Ehrenamt

Ein höheres Entgelt speziell für Betriebsratsmitglieder widerspricht dem Gesetz

Dr. Thomas Rauch

Das Mandat des Betriebsratsmitgliedes ist ein Ehrenamt, das (abgesehen von bestimmten Ausnahmen) neben den Berufspflichten auszuüben ist (§ 115 Abs. 1 ArbVG). Die Rechtsprechung hat aus dieser (absolut zwingenden) Regelung abgeleitet, dass hiervon abweichende Vereinbarungen oder faktische Übungen unzulässig sind.

1. Zur Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder

1.1 Ehrenamtliche Tätigkeiten

Das Betriebsratsmitglied darf aus seinem Mandat keinen Vorteil ziehen. Es dürfen ihm daher für seine Tätigkeit keine wie immer gearteten materiellen Vorteile zugewendet werden. Die Gewährung einer „Funktionszulage" für die Ausübung der Betriebsratstätigkeit wäre daher unzulässig. Falls dennoch abweichende Vereinbarungen getroffen werden oder eine entsprechende faktische Übung vorliegt, handelt es sich um unzulässige Regelungen, die keine Verpflichtungswirkung haben können, weil sie gegen absolut zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Derartige Mehrleistungen kann der Betriebsinhaber jederzeit auf das gesetzliche Maß herabsetzen. Bisherige rechtswidrige Zusatzleistungen können jedoch nicht mehr zurückverlangt werden.

S. 314Es widerspricht demnach den absolut zwingenden Bestimmungen der §§ 115 bis 117 ArbVG, wenn etwa einem...

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