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OGH: Unfallversicherungsschutz
• 1. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen genießen den Schutz der Unfallversicherung, wenn sie die Betriebsverbundenheit der daran Teilnehmenden fördern. Auch sportliche Betätigungen können durchaus der Betriebsverbundenheit dienen.
• 2. Wenn allerdings bei der sportlichen Betätigung - wie bei einem Schirennen in Form eines Riesentorlaufes mit Zeitnehmung, Ergebnislisten und Prämierung der Bestplatzierten mit Pokalen - der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht, ist sie grundsätzlich vom gesetzlichen Versicherungsschutz ausgenommen. - (§ 175 Abs. 1 ASVG)
( 10 Ob S 30/01 m)