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OGH: Unfallversicherungsschutz
• 1. Der Versicherungsschutz der in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen wird nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG u. a. durch die Mitgliedschaft zu einer Wirtschaftskammer erworben und erstreckt sich daher auf Tätigkeiten, die mit dem Gewerbebetrieb im oben genannten Zusammenhang stehen, der die Grundlage der Kammermitgliedschaft bildet. Als Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind daher alle durch die Gewerbeberechtigung gedeckten Tätigkeiten anzusehen, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen.
• 2. Der Zusammenhang zwischen dem Unfall beim Fensteröffnen, um einen am Zweitwohnsitz erst herzustellenden zukünftigen Arbeitsraum zu lüften, und dem Gewerbebetrieb des Versicherten ist zu entfernt, um den Unfallversicherungsschutz bejahen zu können. - (§ 175 Abs. 1 ASVG)
( 10 Ob S 306/00 y)