Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 9, September 2001, Seite 304

OGH: Verfahren Arbeits- und Sozialrechtssachen

1. § 234 ZPO stellt nach herrschender Lehre insofern eine Ausnahme gegenüber § 406 ZPO dar, als für die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidet, während für die anderen Entscheidungsgrundlagen der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung der Tatsacheninstanz maßgeblich bleibt. Daher hätte selbst eine Veräußerung der streitverfangenen Sache durch die klagende Arbeitgeberin nach Streitanhängigkeit keinen Einfluss auf ihre Aktivlegitimation.

2. § 1120 ABGB ist als Sondernorm für Bestandsverhältnisse auf andere obligatorische Benützungsverhältnisse, wie die Überlassung einer Wohnung als Dienst- und Naturalwohnung, nicht anwendbar. - (§ 234 ZPO, § 1120 ABGB)

( 9 Ob A 330/00 w)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER*)
Daten werden geladen...