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ASoK 9, September 2001, Seite 302

OGH: Betriebsratsfonds / Sondervermögen

1. Der Betriebsratsfonds entsteht von Gesetzes wegen durch Zuwendung von Vermögenschaften, auch wenn diese nicht aus einer Betriebsratsumlage stammen, jedoch die im § 73 Abs. 1 ArbVG genannte Zweckbestimmung aufweisen.

2. Der Betriebsratsfonds soll die möglichst reibungslose Abwicklung der für betriebsverfassungsrechtliche Zwecke erforderlichen vermögenswirksamen Vorgänge sicherstellen. Daher kommt es nur auf das tatsächliche Vorhandensein eines entsprechenden Zweckvermögens an, nicht aber darauf, woher es stammt.

3. Der in § 93 ArbVG verwendete Begriff „Arbeitnehmer" ist auch im Sinne von „ausgeschiedenen Arbeitnehmern" zu verstehen, liegt es doch auch im wohlverstandenen Interesse aktiver Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, für die Zeit des Ruhestandes vorzusorgen, welches Ziel zweifelsohne durch die in § 93 ArbVG genannten „sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen" erreicht werden kann.

4. Eine „Sterbekasse", für die Beiträge auch von betriebsfremden Personen, nämlich von Angehörigen aktiver und pensionierter Mitarbeiter geleistet werden, stellt eine in den Betriebsratsfonds fallende Vermögensmasse dar.

5. Auch ein „Härtefonds", der ausdrücklich dem Betriebsrat zum Ausgleich für Härtefälle zur Verfügung gest...

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