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ASoK 9, September 2001, Seite 300

OGH: Kündigung bei EVU

Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge feststellen, dass Mitgliedschaftsunternehmungen des Verbandes der Elektrizitätswirtschaft Österreichs (EVU), insbesondere die Austrian Hydro Power AG bzw. die Draukraftwerk AG, berechtigt sind, Arbeitnehmer, denen ein Treuebrief zuerkannt wurde, zu kündigen, wenn der Betrieb oder Teilbetrieb, in dem sie beschäftigt sind, stillgelegt wird und eine Einsatzmöglichkeit auf einem anderen freien, mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz des Betriebes, Unternehmens oder des gesamten Konzerns nicht besteht, wobei als freie gleichwertige Arbeitsplätze nur solche anzusehen sind, deren Erfüllung mindestens die gleiche fachliche Qualifikation erfordert und bei denen zumindest ein Entgelt in gleicher Höhe angeboten und gezahlt wird, sofern sich der betreffende Treuebriefinhaber nicht ausdrücklich auch mit der Annahme eines schlechteren Arbeitsplatzes einverstanden erklärt und seitens der zuständigen Betriebsratskörperschaft eine ausdrückliche Zustimmung zu einer derartigen verschlechternden Versetzung gemäß § 101 ArbVG erfolgt, wird abgewiesen. - (§§ 101, 105 ArbVG)

S. 301„Die Rechtsnatur und die rechtlichen Wirkungen der Vereinbarungen über die Gewährung des Treuebriefs - im d...

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