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ASoK 9, September 2001, Seite 299

OGH: Abwälzen des Unternehmerrisikos auf Arbeitnehmer

1. Ein Arbeiter kann nach § 82 lit. f zweiter Tatbestand GewO 1859 entlassen werden, wenn er beharrlich seine Pflichten vernachlässigt. Darunter fällt auch, wenn er sich nicht den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen eines Arbeitgebers fügt.

2. Eine Anordnung ist u. a. dann nicht gerechtfertigt, wenn sie der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers widerspricht oder wenn sie aus besonderen Gründen für den Arbeitnehmer nicht zumutbar ist. Die Anordnung des Geschäftsführers des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer habe an einem bestimmten, von seinem Wohnort verschiedenen Ort, die Nacht im Fahrzeug zu verbringen, um am folgenden Morgen weitere Zustellungen vorzunehmen, erstreckt sich bereits auf die Privatsphäre des Arbeitnehmers, der die Entscheidung, wo ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit die Nachtruhe verbringt, zuzurechnen ist. Eine solche Anordnung ist nicht mehr durch den Gegenstand der Dienstleistung oder die Besonderheit des Betriebes gerechtfertigt und daher unzulässig.

3. Die Überwälzung des Erfolgsrisikos für die nach den Weisungen des Arbeitgebers zu leistende Arbeit durch die Verpflichtung zu einer Mindestarbeitsleistung widerspricht dem Wesen des A...

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