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OGH: Entlassung / Mitverschulden
• 1. Trifft gemäß § 1162 c ABGB beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Ersatz gebührt. Das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers kann hier nicht in einem zum Entlassungsausspruch nicht ausreichenden Verhalten, sondern muss in einem davon unabhängigen, zusätzlich für diesen Ausspruch kausalen Verhalten liegen.
• 2. Kann daher ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein anscheinend pflichtwidriges Verhalten bekannt geben und tut er dies nicht, trifft ihn grundsätzlich ein Mitverschulden an seiner Entlassung, wenn der Arbeitgeber diese bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte. - (§ 1162 c ABGB)
( 9 Ob A 290/00 p)