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ASoK 9, September 2001, Seite 299

OGH: Entlassung

1. Reagiert ein Arbeitgeber auf einen Vorfall zunächst nicht mit einer Entlassung, sondern mit der Ankündigung, dass er den Arbeitnehmer deswegen letztmalig schriftlich verwarnen werde, so gibt er zunächst zu erkennen, dass er die Weiterbeschäftigung des immerhin fast sechs Jahre tätigen Arbeitnehmers wegen des zunächst beanstandeten Vorfalls nicht als unzumutbar auffasst.

2. Die Anordnung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer möge im Zusammenhang mit einer auszusprechenden „letzten" Verwarnung eine Blankounterschrift leisten, ist nicht durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigt. Die Weigerung, eine Blankounterschrift abzugeben, vermag daher auch keine Vernachlässigung von Dienstpflichten i. S. d. § 82 lit. f GewO zu begründen. - (§ 82 lit. f GewO)

( 9 Ob A 323/00 s)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER*)
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